Aushöhlung des elterlichen Naturrechts (3)


– Pressesymposium: Institutionelle Übergriffe auf unsere Kinder –

Auf Initiative der Psychologin und Systemischen Familientherapeutin, Dr. Andrea Christidis, und des ehemaligen LKA-Präsidenten von Thüringen, Uwe Kranz, war das rund fünfeinhalb Stunden dauernde Pressesymposium, unter der Schirmherrschaft des MWGFD, organisiert worden. Alle Referenten untermauerten ihre Präsentationen durch öffentlich recherchierbare Daten.

Dritter Teil der Berichterstattung – von Susanne Jansen

Nach den Beiträgen von Rechtsanwalt Manfred Müller und dem Evolutionsbiologen Ulrich Kutschera übergab Moderator Ronny Weikl das Wort an Edgar Siemund, Mitglied von „Anwälte für Aufklärung e.V.“. Der Anwalt streitet seit drei Jahren, im Kontext der „Corona-Zeit“, für die Rechte von Kindern, Eltern und Soldaten, mit dem Hauptanliegen der Herstellung einer echten Gewaltenteilung, “damit dieser ganze Wahnsinn aufhört! Nur diese gewährleistet uns nämlich unabhängige Gerichte und Staatsanwaltschaften, die es braucht, wenn wir uns erfolgreich gegen die Willkür der Regierenden zur Wehr setzen wollen.“ Im Folgenden zitierte Siemund wörtlich aus dem Deutschen Grundgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, aus der Bayerischen Landesverfassung und aus dem Bayerischen Gesetz über das  Erziehungs- und Unterrichtswesen. Der reißerisch wirkende Titel zu seinem Vortrag sei nach dem Zitat eines Richters entstanden. Während des Vortrags war es absolut still im Saal.

Rechtsanwalt Edgar Siemund: „Nur tote Kinder sind Beweis genug“

„Es sind nur wenige, die sich für dieses Thema interessieren, weil Kinder in unserer Gesellschaft keine Rolle spielen“, stellte Edgar Siemund nüchtern fest. Er werde zeigen, wie es gelungen sei, den Stellenwert von Kindern in der Gesellschaft dermaßen abzusenken, dass sie in der Folge auch gesetzlich nicht mehr respektiert würden. Zunächst habe er erforscht, warum in der Bundesrepublik Deutschland eine Schulgebäudeanwesenheitspflicht gelte. „Meine Quintessenz vorweg: Diese Form der Pflicht ist ein Ausdruck der Erkenntnis aller Herrschenden – sie bildet den Schlüssel zur Macht, um den Zugriff auf das Kind zu ermöglichen.“ Der aktuelle Zustand der Kinder lasse sich aus den Gesetzesmaterialien ableiten. „Ich werde Ihnen die perfiden Methoden aufzeigen, mit denen sich der Staat den Zugriff auf die Kinder sichert“, versprach Siemund.

Er begann mit dem Artikel sechs des Grundgesetzes: „ ‘Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern‘ – auf diese Formulierung kommt es sehr an – ‘und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über die Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.‘ Das ist der Wortlaut des Grundgesetzes.“ Dies sei sehr wichtig, da es in der bayerischen Verfassung anders stehe. „Wir stellen also fest, dass es etwas gibt, das höher ist als die Verfassung, nämlich das natürliche Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, also ein Naturrecht. Und es gibt nur zwei Gründe in der Verfassung, Kinder von ihren Eltern zu trennen – nämlich wenn die Erziehungsberechtigten versagen, was immer das heißen soll, oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Rein rechtssystematisch: Die Eltern versagen, wenn die Kinder verwahrlosen.“

„Wie kriegen wir jetzt also die Kinder in die Schule, wenn doch die Eltern ein Naturrecht haben, die Kinder zu erziehen? Dem Staat ist seit Einführung der Schulpflicht daran gelegen, alle Kinder unter staatlicher Aufsicht gleich zu erziehen, damit alles seine Ordnung habe.“  In Bayern finde sich das Naturrecht der Eltern ebenfalls in der Landesverfassung und gehe sogar noch darüber hinaus: „Hier lautet es: ‘Die Eltern haben das natürliche Recht und‘ – jetzt folgt eine Abweichung vom Grundgesetz -, ‘die oberste Pflicht‘. Nicht die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht,- sondern die oberste Pflicht-, ‘ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind dabei durch Staat und Gemeinden zu unterstützen, in persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.‘ “ Um die Schule gehe es in Artikel 129: ‘Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.‘ „Hier beginnt der perfide Trick“, so der Anwalt, „an dieser Stelle greift der Staat ganz geschickt nicht in das Erziehungsrecht der Eltern ein, das ja ein Naturrecht ist. Er schränkt also nicht deren Naturrecht ein, sondern verpflichtet die Kinder selbst zum Schulbesuch: Alle Kinder sind zum Besuch der Schule verpflichtet.“

Siemund fragte: „Wie kann der Staat Kinder verpflichten, die ihm gar nicht gehören und die ihm zur Erziehung überhaupt nicht überantwortet worden sind? Denn die Erziehung und das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sind das Naturrecht der Eltern. Wie kann der Staat Kinder verpflichten, die nicht volljährig sind, weil es ja nur um den Besuch der Volks- und der Berufsschule geht? Wie kann der Staat Kinder verpflichten, wenn doch der Wille der Eltern den Ausschlag in persönlichen Erziehungsfragen gibt und der Staat sie dabei nur unterstützen darf?“ Zu unterstützen heiße jedoch niemals, jemanden zu zwingen, auch nicht mittelbar dadurch, dass die Kinder verpflichtet werden und auch nicht unmittelbar durch das Eingreifen in elterliche Rechte.

„Und dieser Widerspruch ist unauflöslich! Er setzt sich auch im Bayerischen Gesetz über das  Erziehungs- und Unterrichtswesen fort, denn dort heißt es: ‚Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen.‘ Dieser Auftrag bezieht sich aber nur auf minderjährige Kinder und nicht auf die Eltern. Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. Der Erziehungsauftrag des Staates ist also zum einen gegen die Kinder gerichtet, und auf einmal ist auch nicht mehr vom natürlichen Recht der Eltern die Rede, sondern nur noch vom verfassungsmäßigen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder, was den bestehenden Vorrang des elterlichen Naturrechts verschleiert. Hier rutscht also schon die Befugnis der Eltern alleine über ihre Kinder zu bestimmen, in die zweite Reihe – weg vom Naturrecht, runter auf die verfassungsrechtliche Ebene.“

Um nun das Ziel zu erreichen, alle Kinder in die Schule zu kriegen, versuche der Gesetzgeber diesen Widerspruch noch weiter zu marginalisieren, indem er auch den Eltern eine Verpflichtung auferlege. „Nach Artikel 76 Satz 2, Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtswesengesetz, haben nämlich auf einmal die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig den Schulunterricht besuchen, um ihre eigene Pflicht zu erfüllen, die sie gegenüber dem Staat haben. Damit aber wird jetzt unmittelbar in das Naturrecht der Eltern eingegriffen, nachdem man zuvor den Abstand zwischen Naturrecht und Verfassungsrecht verbal geschliffen hatte.“ Derart habe man den Zugriff auf Kind und Eltern vervollständigt.

„Und wie sieht dieses „Sorgetragen“ eigentlich aus?“ Das Bayerische Verwaltungsgericht habe dazu festgestellt, dass Eltern entsprechende Erziehungsmaßnahmen ergreifen müssen, um dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen. „Weder Behörden noch Gerichte haben mir bis heute erklären können, was „dafür Sorge tragen, dass die Kinder in die Schule gehen“ bedeutet.“ Es ist auch ganz einfach, warum das bei Kindern nicht geht, die partout nicht in die Schule gehen wollen, nämlich weil sie dort Masken tragen und sich testen lassen müssen, so Siemund, „die Grenzen der Personensorge stehen nämlich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es: ‘Die Personensorge umfasst insbesondere nur die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Darauf hat das Kind ein Recht unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.‘ Hier haben die Kinder also ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.“

In einem weiteren Absatz heißt es: ‚Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausführung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.‘ “Das Familiengericht darf also nur unterstützen. Es darf nicht wirklich selber agieren – glaubt man. Eltern haben also weiterhin das Erziehungsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nun aber kommt dem die Schulpflicht in die Quere.“ Und auf einmal gehe es im Staat um das Kindeswohl, das im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, bezüglich staatlicher Schulen, hingegen nicht einmal erwähnt werde. „Und wenn das Kind gefährdet wird, kommen Gerichte auf den Plan. Da heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: ‚Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, und sind die Eltern nicht gewillt, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.‘“ Des Weiteren zitierte der Anwalt und fuhr fort: „‘Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere Gebote, um für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.‘ Aber wir wissen doch, dass sich die Schulpflicht nur gegen die Kinder richtet. Die Eltern müssen nur Sorge tragen. Also richtet sich dieses Gebot doch eigentlich nur gegen die Kinder.“ Jedoch durch die Bezugnahme richte sich das Gebot auch gegen die Eltern, obwohl dies aufgrund der naturrechtlichen Veranlagung des Elternrechts gar nicht möglich sein dürfe.

„Jetzt kommt es zum juristischen Eklat: Denn an dieser Stelle werden Eltern und Kinder gespalten. Wir haben gesehen, dass die Schulpflicht die Kinder betrifft, und das dafür Sorgetragen obliegt den Eltern. Das Gericht kann sich jetzt also aussuchen, gegen wen es vorgeht. Das kann bis zur Kindesentziehung gehen, wie wir bereits von Andrea Christidis und Manfred Müller ausführlich gehört haben.“ Das Naturrecht der Eltern werde hier durch einfache gesetzliche Regelungen beseitigt, die auch noch so unbestimmt seien, dass niemand wisse, wann und mit welcher Intensität ein solcher Eingriff gerechtfertigt sei. „Denn: Wann  ist denn das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet, weil die Eltern nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden? Welche Gefahr ist das überhaupt? Und welche Mittel sollen die Eltern anwenden, wenn das Kind nicht will?“

Zur Vollendung des Tricks im Schulgesetz sowie zur Aushöhlung des elterlichen Naturrechts, damit sie, die Eltern, für den Schulbesuch die Sorge tragen, werden bei Verletzung dieser Pflicht Bußgelder fällig, erläuterte der Rechtanwalt. Damit werde allein der Zweck verfolgt, sich dem staatlichen Narrativ widersetzende Eltern zu unterwerfen, ihren Willen zu brechen und ihre Kinder anschließend in den Schulräumen zu disziplinieren und auf Linie zu bringen. „Damit wird ein flächendeckender Entmündigungsprozess der Eltern sowie ein Umerziehungsprozess der Kinder in Gang gesetzt. Das Naturrecht der Eltern auf Erziehung und Aufenthaltsbestimmung ihrer Kinder wird vollkommen beseitigt“, insistierte er.

Konsequenzen aus einem derartigen gesetzgeberischen Desaster habe es schon immer gegeben. „In der Corona-Affäre, und für die bin ich geradezu dankbar, haben wir sie dann hautnah erleben müssen. Da sind zunächst einmal die Verwaltungsbehörden. Sie sind sklavische Erfüllungsgehilfen der staatlichen Vorgaben. Sie lesen einfach nur das Gesetz, und machen das, was dort steht.“ Den verfassungsrechtlichen Widerspruch verstehen die Mitarbeiter dort nicht einmal, fuhr Siemund fort. „Deshalb habe ich in den ganzen drei Jahren nicht einen Mitarbeiter in der Verwaltung erlebt, der remonstriert hätte, wobei sie dazu verpflichtet sind, wenn sie Widersprüche feststellen, zwischen dem, was ihnen gesagt wird, und dem was das Gesetz ihnen auferlegt. Und zwar nicht nur weil sie die Maßnahmen der Covid-Affäre nicht für richtig hielten, sondern speziell im Bezug auf diesen verfassungsrechtlichen Widerspruch!“

„Die Gerichte können Maßnahmen ergreifen, um für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Ist indes das geistige Wohl des Kindes gefährdet, wenn das Kind nicht die Schule besucht und stattdessen von liebevollen Eltern in kleinen Lerngruppen unterrichtet wird und in wesentlich kürzerer Zeit als in einer Schule den Lernstoff aufnimmt? Ist das geistige Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von sinnlosen Maßnahmen wie testen und Maske tragen verschont wird, weil es aufgeklärte Eltern hat, die nicht jedem staatlichen Narrativ blind hinterherlaufen? Ist das geistige Wohl des Kindes gefährdet, wenn es nicht gemobbt wird, weil die aufgeklärten Eltern ihm geraten haben, das Testen und Maske Tragen in der Schule zu unterlassen, und es deswegen von Lehrern und Schülern angegangen wird? Ist das seelische Wohl des Kindes gefährdet, wenn es Schäden durch Mobbing vermeidet, dadurch dass es die Schule nicht besucht?“

Stattdessen seien Eltern, die sich dem staatlichen Narrativ nicht untergeordnet hatten und die grundsätzlich der Meinung seien, dass die staatliche Schule nicht gut für ihre Kinder sei, kriminalisiert worden, indem sie aufgrund verfassungswidriger Bußgeldtatbestände durch finanziellen Druck zu einem Verhalten gezwungen worden seien, dass sie und ihre Kinder ablehnten. „Ich selbst habe als Konsequenz dieser Tatsachen erlebt, dass Kinder zur Schule gegangen sind, nachdem Bußgelder gegen ihre Eltern verhängt worden waren, weil die Kinder der Meinung waren, ihre Eltern dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie, die Kinder, nicht zur Schule gehen. Auch wenn sie dafür erhebliche Gründe hatten, die aber niemanden interessierten.“

Wie weit der institutionelle Übergriff, infolge dieser Nichtachtung der Eltern und Kinder, gehe, belegte der Rechtsanwalt mit einem realen Beispiel. Gegen einen Vierzehnjährigen, der sich nicht dem Masken- und Testterror in der Schule habe unterziehen wollen, sei ein Bußgeld verhängt worden, da er mit 14 Jahren bereits strafmündig gewesen war. „In der Gerichtsverhandlung, in der er, seine Mutter und ich sowie eine Verwaltungsangestellte anwesend waren, fragte der Richter, warum der Junge denn keine Maske tragen wolle. Das würden doch alle tun. Und gerichtlich sei doch auch festgestellt, dass das völlig ungefährlich sei.“ Daraufhin habe der Anwalt erwidert, dass das Tragen von Masken zum einen keinen Effekt erziele, auch nicht vor Viren schütze und außerdem gesundheitsschädlich sei. „Dem bayerischen Richter war das vollkommen egal! Er sah mich an und sagte wörtlich: Wie soll ich wissen, dass Masken gefährlich sind, bevor nicht zwei Kinder tot vor mir liegen?“, berichtete der Rechtsanwalt fassungslos und ergänzte: „Fakten interessieren einfach nicht mehr! Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass Masken nicht vor Viren schützen, werden ignoriert.“ Gleiches gelte für die Teststäbchen, genauso wie für die Erkenntnis von Professor Dr. Ulrike Kämmerer, „die dankenswerter Weise eine wunderbar nachvollziehbare Arbeit veröffentlichte, in der sie erklärt, warum ein PCR-Test keinen vermehrungsfähigen infektiösen Virus nachweisen kann. Die Unterlagen wurden zur Akte genommen und einfach ignoriert.“

„Ein Diskurs oder gar eine faktenbasierte Diskussion ist überhaupt nicht möglich. Vor allem die vielfachen psychischen Schäden der Kinder wurden und werden ignoriert. Sprachstörungen, Kontaktscheue und Depressionen waren nur einige der Folgen des Test- und Maskenwahns und der Einsperrungen, die Kinderpsychologen diagnostizierten. Und Historiker, wie vor allem Michael Hüter, konstatieren: Noch nie in der Geschichte wurde der Schutz von Kindern in einen Schutz vor Kindern pervertiert.“ Und so stelle sich eine weitere Erkenntnis als Wurzel allen Übels da, die ebenfalls der Psychologe formuliert habe: „In den letzten rund 120 Jahren erfolgten die größten Menschheitsverbrechen nicht in zivilem Ungehorsam, sondern in zivilem Gehorsam!“

„Was sind die Ursachen für ein solches Verhalten? Sie sind zahlreich! Sie reichen von der Ignoranz der Instanzen aufgrund des Mangels an verlässlichen Informationen bis hin zur mittelbaren Korruption aufgrund finanzieller Abhängigkeit. Bei den Informationen macht der Staat politische Vorgaben, gegen die man nicht verstoßen darf, ohne dafür als Verwaltungsbeamter, Richter oder Staatsanwalt diszipliniert zu werden. So ging es dem Richter des Amtsgerichts Weimar, der zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde, weil ihm Rechtsbeugung vorgeworfen wurde.“ Aufgrund dieses Systems aus Angst und Abhängigkeit käme es nicht mehr zur freien Urteilsfällung. Die Unabhängigkeit der Justiz sei ausgehebelt. „Das stelle ich jedes Mal fest, wenn ich Richtern gegenüber sitze. Sie wissen ganz genau, dass sie im Unrecht sind. Sie würden gerne auch anders entscheiden, aber sie tun es nicht. Sie sind eben nicht frei und vor allem nicht unabhängig.“ Dies jedoch gelte gleichermaßen für Lehrer, Schulleiter, Schulamtsleiter, Landratsämter und deren Mitarbeiter, „die die Kinder und Jugendlichen in den letzten drei Jahren mit ihren Maßnahmen gefoltert haben.“ Ignoranz und Abhängigkeit seien jedoch keine Entschuldigung. „Denn jeder, der im Staatsdienst ist, hat die Pflicht, zu remonstrieren. Und deswegen machen sich all die, die es nicht tun, mitschuldig an dem, was die Regierung unseren Kindern in den letzten Jahren angetan hat!“

Beispielhaft führte Siemund in der Kürze ein aktuelles Verfahren auf: „Das bereits erwähnte Gutachten darüber, ob Teststäbchen Ethylenoxid oder andere giftige Stoffe enthalten, die die Gesundheit unserer Kinder schaden, wurde nur durch diesen Richter veranlasst, weil ich ihn bat, den Eltern zu helfen, da er, der Richter, die letzte Bastion gegen die Willkür des Staates sei.“ Was kam dabei heraus? „Er holte das Gutachten ein, das die akzeptable Gefährdung bestätigte – akzeptable Gefährdung, durch Ethylenoxid, ein Stoff dessen ‚tolerierbarer‘ Grenzwert für Lebensmittel bei Null liegt“, betonte der Anwalt. Das Gericht habe sich dem Gutachten angeschlossen. Daraufhin habe der Rechtsanwalt den Richter in allen Verfahren abgelehnt, denen dieses Dokument zu Grunde lag.

Leidenschaftlich appellierte Siemund: „Wie sollen wir Anwälte bei einer solchen Grundhaltung der Richterschaft noch die Freiheit und Gesundheit der Kinder schützen, wenn selbst das Naturrecht der Eltern zur Erziehung der Kinder schon vom Gesetzgeber derart mit Füßen getreten wird? Es gelingt nicht über Fakten. Deshalb bleibt uns weiterhin, den Menschen, der auch im Richter wohnt, auf der Herzensebene anzusprechen und zu hoffen, dass der Zugang zu diesem Bereich nicht schon vollkommen verschlossen ist. Dann kann es gelingen. Und es gelingt in letzter Zeit glücklicherweise immer öfter.“

Final zitierte Siemund aus einem Elternmanifest aus der Schweiz, das den naturrechtlichen Anspruch der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder wunderbar kommentiere: „Da Elternschaft vorstaatlich ist, da Familien prä-existent sind und unzweifelhaft existierten bevor es staatlichen Schutz gab, kann es nicht sein, dass dem Staat eine spezielle Schutzfunktion gegenüber Kindern zukäme. Einzig Eltern, weder Rechtsanwälte noch irgendwelche Staatsbeamte, vermögen Kinder wirksam und, ohne sie zu schädigen, zu schützen. Es sind immer die Eltern der einzige und der beste Schutz der Kinder. Dabei ist zu beachten, dass dies lediglich auf Eltern zutrifft, die diesen Namen auch verdienen, ihre Pflichten ausüben und diese Aufgaben auch wahrnehmen und nicht Anspruchsrechte geltend machen.“ 

Weikl bedankte sich für den intensiven Vortag und kommentierte: „Schockierend ist, dass die Gerichte, die ja eigentlich unabhängig entscheiden sollten und einen Ermittlungsauftrag hätten, die Zulassung von Gutachtern aber immer ablehnen, sich wegducken und alles unter den Teppich kehren!“

Text, Titelbild und Screenshots: Medienagentur Niederrhein, Susanne Jansen

Teil eins: https://nettetalaktuell.de/pressesymposium-mehr-als-ein-weckruf/

Teil zwei: https://nettetalaktuell.de/wo-bleiben-die-kinderrechte-2/

Die anschließende Berichterstattung über den Fortgang des Pressesymposiums wird in Kürze veröffentlicht.

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