In eigener Sache


Anmerkung der Redaktion…

von Susanne JansenDieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist IMG_20201213_123607-2-scaled.jpg

Im Falle des Artikels „Konstruktive Lösungen für Spaß und Spiel?“ handelt es sich nicht um einen Kommentar, eine Glosse oder Ähnliches, sondern um neutrale Berichterstattung.

Der Mitarbeiter der verantwortlichen Behörde, mit dem ich zwecks Recherche kommunizierte, verlangte allerdings, meinen Artikel „Korrektur lesen“ zu wollen, bevor ich ihn veröffentliche. Als ich verneinte, schrieb er mir vor, wie ich mich ohne sein Zitat auszudrücken habe. Zur Nachbetrachtung verlangte er die Zusendung einer Ausgabe unseres aktuellen Magazins.

Dies lehnte ich jeweils ab. Kein Journalist ist verpflichtet, sich kontrollieren zu lassen oder nach Vorgabe zu schreiben. Stattdessen geht es ausdrücklich darum, authentisch Bericht zu erstatten. Jedwedes andere Begehr von außen zollt unserer Arbeit auch nicht den nötigen Respekt. Mal ganz davon abgesehen, dass wir als Journalisten neutral und objektiv informieren und nicht im Dienste irgendeiner Behörde (schön) schreiben. Eben darum kommen alle am Thema Beteiligten im Sinne der realistischen Darstellung zu Wort.

Gleichwohl sind grundsätzlich sämtliche Behörden, nach Paragraph 4 Informationsrecht der Presse, der Öffentlichkeit gegenüber zur informativen Auskunft verpflichtet. Deshalb habe ich in meinem Artikel nicht den betreffenden Mitarbeiter der Behörde, sondern den offiziellen Gesetzestext zitiert.

Neben dem offensichtlich mangelnden Respekt fällt mir zudem immer öfter Folgendes auf: Leider scheint der Beruf des Journalisten mehr und mehr dadurch verwässert, dass jeder in den Sozialen Netzwerken, auf unterschiedlichem Niveau, aus der Anonymität heraus, „Meinungen“ äußern kann. Das allerdings hat ganz und gar nichts mit qualitativ hochwertiger journalistischer Berichterstattung zu tun…

Deutsche Pressegesetze

Die deutschen Pressegesetze sehen – in unterschiedlichem Ausmaß – einen Anspruch der Presse auf behördliche Auskunft vor.

Paragraf 4 Informationsrecht der Presse.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder, 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(Quelle: Wikipedia)

Hier der dazu gehörige Artikel: https://nettetalaktuell.de/2021/07/31/konstruktive-loesungen-fuer-spass-und-spiel/